Ferienhaus Niederlande

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer Niederlande 2019 – Erhöhung und Auswirkung auf Vermietung des Ferienhauses

Mit Jahresbeginn 2019 ist die Erhöhung des ermäßigten Tarifs der Umsatzsteuer in den Niederlanden (BTW) von 6% auf 9% in Kraft getreten. Wir erläutern, was dies für die Vermietung von Ferienhäusern in den Niederlanden bedeutet und was insbesondere beim Übergang von 2018 auf 2019 zu beachten ist.

Diese Maßnahme ist eine von verschiedenen Gestaltungsmaßregeln der niederländischen Gesetzgebung, in der das Verhältnis von direkten und indirekten Steuern zu Gunsten der indirekten Steuern, also auch der Umsatzsteuer, verlagert werden soll.


Was bedeutet dies nun für die Praxis der Vermietung Ihres Ferienhauses? Grundsätzlich kommt es natürlich darauf an, wann die Vermietungsleistung erbracht wird. Das bedeutet, dass Sie auf eine in 2019 durchgeführte Vermietung an den niederländischen Fiskus 9% Umsatzsteuer abführen müssen. Anders verhält es sich, wenn und soweit Sie noch in 2018 für die in 2019 durchzuführende Vermietung bereits das Vermietungsentgelt kassiert haben. In diesem Fall müssen Sie die bereits in 2018 vereinnahmte Miete auch in der Umsatzsteuererklärung für 2018 erklären und führen hierauf 6% Umsatzsteuer ab.


Wie verhält es sich nun mit Sachverhalten, in denen Sie die Vermietung für 2019 bereits in 2018 vereinbart haben und sich der Umsatzsteuererhöhung in 2019 nicht bewusst waren? Haben Sie hier gegenüber dem Mieter ein Anpassungsrecht und wie ist die Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen? Der Fiskus wird von Ihnen 9% Umsatzsteuer verlangen, da die Vermietung tatsächlich erst in 2019 stattfindet und vorher keine Zahlungen oder Teilzahlungen vereinnahmt wurden. Gegenüber dem Mieter haben Sie keinen Anspruch auf Anpassung der Miete um die Mehrwertsteuererhöhung. Etwas anderes kann im Ausnahmefall nur dann gelten, wenn Sie in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen haben und der Leistungsempfänger ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.


Wirtschaftlich können Sie sich im Ergebnis dadurch Erleichterung verschaffen, dass Sie im Jahr 2019 umsatzsteuerbehaftete Reparaturen vorziehen, damit Sie von der mehr abzuführenden Umsatzsteuer Ihrerseits die Vorsteuer in Abzug bringen können. Für 2020 oder für noch freie Vermietungstermine in 2019 ist es in jedem Falle zu empfehlen, dass Sie die erhöhte Umsatzsteuer von 9% auch in die Vermietungspreise weitergeben.


Zum Schluss noch ein Hinweis: Die Umsatzsteuererklärung für 2018 muss fristgemäß bis zum 31.3.2019 beim Finanzamt in Heerlen eingereicht sein. Wir unterstüzen Sie dabei gerne.

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