Ferienhaus Niederlande

Chalet Holland: Vermietungseinkünfte, Steuerhinterziehung

Begehen Sie bei der Nichterklärung von Einnahmen aus einem in den Niederlanden gelegenen Chalet Steuerhinterziehung in Deutschland?


Die Formulierung ist absichtlich provokant gewählt, um Sie für die Gefahren, die aus der Nichterklärung von ausländischen Einnahmen resultieren können, zu sensilibisieren.


Aus vielen Gesprächen mit unseren Mandanten wissen wir, dass diese oft ein mulmiges Gefühl wegen der Nichtversteuerung von Vermietungseinkünften aus einem Chalet in Holland haben. Müssen solche Einnahmen denn wirklich in den Niederlanden oder Deutschland angegeben und versteuert werden? Schließlich handelt es sich doch nur um ein Mobilheim, das einem Wohnwagen ähnlich ist und nicht im Grundbuch eingetragen ist. Oft versteuern auch die Nachbarn ihre Einnahmen nicht und weder der niederländische Platzbesitzer, noch der deutsche Steuerberater können eindeutige Antworten geben.


Im Ergebnis gilt: Die Einnahmen aus dem Chalet oder Mobilheim aus den Niederlanden müssen dort versteuert werden. Geschieht dies nicht, droht in Deutschland und in den Niederlanden die Strafverfolgung wegen eines Steuerdeliktes.


Damit Sie diese Schlussfolgerungen nachvollziehen können, nachfolgend die Details und Rechtsquellen.

Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA) bestimmt, was in welchem Land versteuert werden muss.


Für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen bestimmt Art. 6 DBA, dass diese in dem Land besteuert werden, in dem die Immobilie liegt. Was unbewegliches Vermögen ist, bestimmt sich nach den Maßstäben des Belegenheitsstaates der Sache.

Ist denn ein Mobilheim „unbeweglich“?

Wir müssen uns also mit der Frage befassen, ob ein Mobilheim nach niederländischen Maßstäben unbewegliches Vermögen ist. Der Gerichtshof Leeuwarden hat, bestätigt durch den Hoge Raad, entschieden, dass Mobilheime unbewegliche Sachen sind.


Begründet hat das Gericht dies damit, dass eine unbewegliche Sache im steuerlichen Sinne nicht unbedingt die Aufbringung auf ein Fundament und darunter liegenden eigenen Grund und Boden bedürfe. Es reiche vielmehr aus, dass das aufstehende Gebäude oder Chalet mit dem darunterliegenden Grund und Boden in der Weise verbunden ist, dass es dessen Ver- und Entsorgungsleitungen nutzt und darüber hinaus eine dauerhafte Position hinsichtlich des Nutzendürfens des Grund und Bodens vorliege. Eine solche sei dann gegeben, wenn ein Mietvertrag dem Vermieter nur ein eingeschränktes Kündigungsrecht zubillige. Dies ist in den uns bekannten Standardverträgen regelmäßig der Fall. Entweder werden längerfristige Verträge abgeschlossen, oder es handelt sich um einen sogenannten Saison-Vertrag, der dem Vermieter die Kündigung nur dann erlaubt, wenn der Mieter nachhaltig gegen seine Pflichten verstößt, oder aber der Vermieter eine Strukturänderung auf seinem Gelände durchführen will.


Damit liegt mit der regelmäßigen Chalet- bzw. Mobilheimstruktur eine unbewegliche Sache vor, so dass das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden liegt.

Besteuerung in Deutschland, wenn in den Niederlanden keine Steuererklärung abgegeben wird

Art. 22 des DBA bestimmt, dass dass Besteuerungsrecht der BRD zuwächst, wenn die Besteuerung in den Niederlanden nicht tatsächlich durchgeführt wird. Eine solche Nichtdurchführung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige in den Niederlanden keine Steuererklärung abgibt. Damit wäre er verpflichtet, den Einnahmenüberschuss bei der Vermietung des Chalets nach deutschen Maßstäben zu ermitteln und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG anzugeben.


Kommt er dieser Pflicht nicht nach, erfüllt er den Tatbestand des § 370 AO, weil er die Finanzbehörde pflichtwidrig über zu versteuernde Einnahmen in Unkenntnis lässt.


Möglichkeit der Nullbesteuerung, wenn Steuererklärung in den Niederlanden abgegeben wird

Würde der deutsche Steuerpflichtige pflichtgemäß in den Niederlanden eine Erklärung abgeben, käme ihm das Bonbon der niederländischen Einkommensteuergesetzgebung zu Gute, da derartige Einnahmen dort nicht nach ihrer tatsächlichen, sondern ihrer fingierten Höhe besteuert würden. Da das niederländische Boxensystem vorsieht, dass ein typisierter Gewinnsatz auf das Reinvermögen eines Gegenstandes angesetzt wird und das Reinvermögen durch den Anschaffungspreis abzüglich der dazu eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich persönlicher Freibeträge ermittelt wird, würde im Ergebnis keine Besteuerung der erzielten Einnahmen erfolgen.


Jedenfalls ließe sich eine solche Nullbesteuerung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Niederlande notfalls auch nachträglich gestalten, so dass die Einnahmen beim Eigentümer des Chalets steuerfrei verbleiben könnten.

Zeit zu handeln

Wer glaubt, mit seinen nicht erklärten Vermietungen nicht entdeckt zu werden, wird sich, möglicherweise, zumindest hinsichtlich des deutschen Finanzamts irren. Der deutsche Fiskus hat nämlich damit begonnen, sich für die Auslandsvermietungen seiner Steuerbürger zu interessieren (siehe Artikel in der ZEIT und der Süddeutschen Zeitung). Der Süddeutschen Zeitung zu Folge hat das Bundesamt der Finanzen über eine ausländische Steuerverwaltung bei einem Vermietungsunternehmen Auskünfte über alle deutschen Vermieter verlangt. Für eine Selbstanzeige dürfte es in einem solchen Fall zu spät sein.


Ferner dürften Finanzbeamte, wenn sie solchen Sachverhalten auf der Spur sind, auch die Ebay-Kleinanzeigen lesen.


Abschließend ist nicht zu verkennen, dass auch deutsche Finanzbeamte durchaus sehr gerne in den Niederlanden Urlaub machen.

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