Chalet Holland: Vermietungseinkünfte, Steuerhinterziehung
Chalets und Mobilheime scheinen auf den ersten Blick nicht klar in das Raster der niederländischen Besteuerung für unbewegliches Vermögen zu fallen. Dennoch gilt nach dem DBA Niederlande-Deutschland in Verbindung mit der niederländischen Rechtsprechung: Für das Gros von Chalets, Mobilheimen und Starcaravans in den Niederlanden müssen Sie dort eine Steuererklärung abgeben, um zu vermeiden, dass Sie in Deutschland Steuerhinterziehung begehen. Der Silberschimmer am Horizont: Bei richtiger Gestaltung müssen Sie dann weder in den Niederlanden noch in Deutschland Steuern auf Einkünfte aus Vermietung zahlen.
Begehen Sie bei der Nichterklärung von
Einnahmen aus einem in den Niederlanden gelegenen Chalet
Steuerhinterziehung in Deutschland?
Die
Formulierung ist absichtlich provokant gewählt, um Sie für die Gefahren,
die aus der Nichterklärung von ausländischen Einnahmen resultieren
können, zu sensilibisieren.
Aus vielen Gesprächen
mit unseren Mandanten wissen wir, dass diese oft ein mulmiges Gefühl
wegen der Nichtversteuerung von Vermietungseinkünften aus einem Chalet
in Holland haben. Müssen solche Einnahmen denn wirklich in den
Niederlanden oder Deutschland angegeben und versteuert werden?
Schließlich handelt es sich doch nur um ein Mobilheim, das einem
Wohnwagen ähnlich ist und nicht im Grundbuch eingetragen ist. Oft
versteuern auch die Nachbarn ihre Einnahmen nicht und weder der
niederländische Platzbesitzer, noch der deutsche Steuerberater können
eindeutige Antworten geben.
Im Ergebnis gilt: Die
Einnahmen aus dem Chalet oder Mobilheim aus den Niederlanden müssen dort
versteuert werden. Geschieht dies nicht, droht in Deutschland und in
den Niederlanden die Strafverfolgung wegen eines Steuerdeliktes.
Damit Sie diese Schlussfolgerungen nachvollziehen können, nachfolgend die Details und Rechtsquellen.
Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen
Das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden
(DBA) bestimmt, was in welchem Land versteuert werden muss.
Für
die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen bestimmt Art. 6 DBA, dass
diese in dem Land besteuert werden, in dem die Immobilie liegt. Was
unbewegliches Vermögen ist, bestimmt sich nach den Maßstäben des
Belegenheitsstaates der Sache.
Ist denn ein Mobilheim „unbeweglich“?
Wir
müssen uns also mit der Frage befassen, ob ein Mobilheim nach
niederländischen Maßstäben unbewegliches Vermögen ist. Der Gerichtshof
Leeuwarden hat, bestätigt durch den Hoge Raad, entschieden, dass
Mobilheime unbewegliche Sachen sind.
Begründet hat
das Gericht dies damit, dass eine unbewegliche Sache im steuerlichen
Sinne nicht unbedingt die Aufbringung auf ein Fundament und darunter
liegenden eigenen Grund und Boden bedürfe. Es reiche vielmehr aus, dass
das aufstehende Gebäude oder Chalet mit dem darunterliegenden Grund und
Boden in der Weise verbunden ist, dass es dessen Ver- und
Entsorgungsleitungen nutzt und darüber hinaus eine dauerhafte Position
hinsichtlich des Nutzendürfens des Grund und Bodens vorliege. Eine
solche sei dann gegeben, wenn ein Mietvertrag dem Vermieter nur ein
eingeschränktes Kündigungsrecht zubillige. Dies ist in den uns bekannten
Standardverträgen regelmäßig der Fall. Entweder werden längerfristige
Verträge abgeschlossen, oder es handelt sich um einen sogenannten
Saison-Vertrag, der dem Vermieter die Kündigung nur dann erlaubt, wenn
der Mieter nachhaltig gegen seine Pflichten verstößt, oder aber der
Vermieter eine Strukturänderung auf seinem Gelände durchführen will.
Damit
liegt mit der regelmäßigen Chalet- bzw. Mobilheimstruktur eine
unbewegliche Sache vor, so dass das Besteuerungsrecht bei den
Niederlanden liegt.
Besteuerung in Deutschland, wenn in den Niederlanden keine Steuererklärung abgegeben wird
Art.
22 des DBA bestimmt, dass dass Besteuerungsrecht der BRD zuwächst, wenn
die Besteuerung in den Niederlanden nicht tatsächlich durchgeführt
wird. Eine solche Nichtdurchführung liegt auch dann vor, wenn der
Steuerpflichtige in den Niederlanden keine Steuererklärung abgibt. Damit
wäre er verpflichtet, den Einnahmenüberschuss bei der Vermietung des
Chalets nach deutschen Maßstäben zu ermitteln und bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG anzugeben.
Kommt
er dieser Pflicht nicht nach, erfüllt er den Tatbestand des § 370 AO,
weil er die Finanzbehörde pflichtwidrig über zu versteuernde Einnahmen
in Unkenntnis lässt.
Möglichkeit der Nullbesteuerung, wenn Steuererklärung in den Niederlanden abgegeben wird
Würde
der deutsche Steuerpflichtige pflichtgemäß in den Niederlanden eine
Erklärung abgeben, käme ihm das Bonbon der niederländischen
Einkommensteuergesetzgebung zu Gute, da derartige Einnahmen dort nicht
nach ihrer tatsächlichen, sondern ihrer fingierten Höhe besteuert
würden. Da das niederländische Boxensystem vorsieht, dass ein
typisierter Gewinnsatz auf das Reinvermögen eines Gegenstandes angesetzt
wird und das Reinvermögen durch den Anschaffungspreis abzüglich der
dazu eingegangenen Verbindlichkeiten abzüglich persönlicher Freibeträge
ermittelt wird, würde im Ergebnis keine Besteuerung der erzielten
Einnahmen erfolgen.
Jedenfalls ließe sich eine
solche Nullbesteuerung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der
Niederlande notfalls auch nachträglich gestalten, so dass die Einnahmen
beim Eigentümer des Chalets steuerfrei verbleiben könnten.
Zeit zu handeln
Wer
glaubt, mit seinen nicht erklärten Vermietungen nicht entdeckt zu
werden, wird sich, möglicherweise, zumindest hinsichtlich des deutschen
Finanzamts irren. Der deutsche Fiskus hat nämlich damit begonnen, sich
für die Auslandsvermietungen seiner Steuerbürger zu interessieren (siehe
Artikel in der ZEIT und der Süddeutschen Zeitung).
Der Süddeutschen Zeitung zu Folge hat das Bundesamt der Finanzen über
eine ausländische Steuerverwaltung bei einem Vermietungsunternehmen
Auskünfte über alle deutschen Vermieter verlangt. Für eine Selbstanzeige
dürfte es in einem solchen Fall zu spät sein.
Ferner dürften Finanzbeamte, wenn sie solchen Sachverhalten auf der Spur sind, auch die Ebay-Kleinanzeigen lesen.
Abschließend ist nicht zu verkennen, dass auch deutsche Finanzbeamte durchaus sehr gerne in den Niederlanden Urlaub machen.
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