Wir danken für die vielen Reaktionen und Anfragen nach
Veröffentlichung unseres Videos „Das Mobilheim in den Niederlanden –
steuerliche und rechtliche Fragen“.
Die wesentlichen Punkte dürfen wir nochmals wie folgt zusammenfassen:
- Für die Selbstnutzung und Vermietung Ihres Mobilheims müssen Sie in den Niederlanden Einkommensteuer zahlen. Dies bedeutet, dass Sie sich dort einkommensteuerlich registrieren lassen müssen und kalenderjährlich Einkommensteuererklärungen abzugeben haben.
- Kommen Sie Ihrer Pflicht, dort eine Einkommensteuererklärung abzugeben, nicht nach, muss die Steuererklärung im Falle der Fremdvermietung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Niederlande in Deutschland abgegeben werden. Dies alles muss innerhalb der allgemeinen Abgabefrist in Deutschland bis zum 31.05. des darauffolgenden Kalenderjahres geschehen. Soweit Sie in Deutschland durch einen Steuerberater oder eine andere vertretungsberechtigte Person beim Finanzamt vertreten werden, muss die Erklärung bis zum 31.12. des darauffolgenden Kalenderjahres abgegeben sein.
- Werden Sie vom niederländischen Fiskus unter Auferlegung von Bußen zur nachträglichen Abgabe der Steuererklärungen in den Niederlanden angehalten, wird es problematisch sein, dass Sie in Deutschland abgegebene Steuererklärungen wieder ändern lassen können. Insoweit droht ein Fall der Doppelbesteuerung.
- Für die Fremdvermietung müssen Sie in den Niederlanden Umsatzsteuer zahlen.
- Durch die üblichen Vermietungsstandards bei der Überlassung des Grund und Bodens, auf dem das Mobilheim abgestellt wird, verlieren Sie regelmäßig das zivilrechtliche Eigentum an Ihrem Mobilheim. Ihnen bleibt nur das wirtschaftliche Eigentum und ein Entschädigungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer für den Fall, dass der Mietvertrag nicht verlängert wird.
- Die oben skizzierten steuerlichen Nachteile lassen sich durch entsprechende Gestaltung in ihren Rechtsfolgen minimieren oder ausschließen. Wir beraten Sie gerne.