Einnahmen aus der Vermietung eines Ferienhauses sind in den Niederlanden mit einem verringerten Steuersatz in Höhe von 6 %, ab 2019 9%, umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug dazu ist im Rahmen der Vermietungstätigkeit bezahlte Vorsteuer abzugsfähig. Hier beträgt der niederländische Regelsatz der Umsatzsteuer (omzetbelasting oder BTW) derzeit 21 %.
Aus der Umsatzsteuerpflicht folgt auch in diesem Fall eine Erklärungspflicht. Hierfür ist eine gesonderte umsatzsteuerliche Registrierung notwendig. Die Vorsteuer ist nur für die Vermietungstätigkeit abzugsfähig, so dass eine Selbstnutzung anteilig herausgerechnet werden muss. Die Leerstandzeiten bleiben hierbei in der Regel unberücksichtigt. Allenfalls bei der Vermietung durch eine Agentur kommt eine entsprechende Zuordnung der Leerstandzeiten zur Vermietung in Frage. Dies ist abhängig von den jeweiligen Vermittlungsbedingungen, welche gegebenenfalls hierzu angepasst werden können.
Übersteigt die gezahlte Vorsteuer die abzuführende Umsatzsteuer, erfolgt seitens des niederländischen Finanzamtes eine Erstattung. Dies ist oft der Fall, wenn größere Renovierungsausgaben anstehen, welche von niederländischen Handwerkern durchgeführt oder andere größere Anschaffungen getätigt werden.
Es gibt wie in Deutschland im niederländischen Umsatzsteuerrecht eine Kleinunternehmerregelung (kleine ondernemingsregeling). Diese gilt allerdings nicht für ausländische Unternehmer, sodass sich deutsche Ferienhauseigentümer hierauf nicht berufen können.