Umsatzsteuer Niederlande
Das Vermieten einer
Ferienwohnung stellt sich umsatzsteuerlich als die Lieferung von
Diensten dar. Bei Diensten, die im Zusammenhang mit unbeweglichen Sachen
erbracht werden, ist der Ort der Leistungen dort, wo die unbewegliche
Sache gelegen ist. Der Hauseigentümer bzw. Vermieter ist auch als
Unternehmer anzusehen, da er regelmäßig bestrebt ist, aus der
fortdauernden Nutzung des Hauses durch Vermietung Umsätze zu erzielen.
Die Umsätze werden auch im Rahmen des Unternehmens erzielt, sodass die
Steuerbarkeit der Vermietungsumsätze in den Niederlanden gegeben ist.
Steuerfreiheit
Steuerbefreiungsvorschriften
greifen nicht ein. Zwar ist die Vermietung von unbeweglichen Sachen von
der Umsatzbesteuerung freigestellt. Dies gilt jedoch nicht für die
Vermietung im Rahmen eines Hotels, einer Pension, oder sonstigen
Ferienbetriebes, wenn die Vermietung an Personen geschieht, die nur für
eine kurze Zeit in der vermieteten Sache bleiben. Davon ist bei der
üblichen Vermietung von Ferienhäusern regelmäßig auszugehen. Anders ist
die Sachlage zu beurteilen, wenn die Vermietung an Dauermieter erfolgt.
Steuertarif
Der
Umsatzsteuersatz in den Niederlanden beträgt 21 %. Für bestimmte
Dienste ist jedoch ein ermäßigter Tarif von 9 % bestimmt. Hierzu gehören
dieser Verfügungsstellung von Logiergelegenheiten im Rahmen eines
Ferienbetriebes.
Kleinunternehmerregelung
Das
niederländische Umsatzsteuerrecht kennt, wie auch die deutsche
Rechtsordnung, das Institut des Kleinunternehmers. Dies gilt jedoch
nicht für ausländische Unternehmer ohne Betriebsstätte in den
Niederlanden.
Da das Ferienhaus keine solche
Betriebsstätte darstellt, können sich deutsche Ferienhauseigentümer
nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung berufen.
Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung
Der
leistende Unternehmer, also der Vermieter des Ferienhauses kann die ihm
durch andere Unternehmer für Lieferungen oder sonstige Leistungen an
seinem Unternehmen in Rechnung gestellte niederländische Umsatzsteuer
von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Dies gilt allerdings
insoweit nicht, als die empfangenen Lieferungen oder sonstigen
Leistungen zum Zwecke der Ausführung von steuerfreien Leistungen, also
z. B. für eine Dauervermietung, empfangen werden. Sind während des
Besteuerungszeitraums sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige
Ausgangsumsätze getätigt geworden, muss die für Eingangsumsätze gezahlte
Umsatzsteuer, wie auch in Deutschland, verhältnismäßig aufgeteilt
werden. Nur der den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen entsprechende
Teil der gezahlten Vorsteuer kann geltend gemacht werden.
Ist
das Haus unter Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gekauft worden, was
nur für Gebäude in Betracht kommt, die innerhalb von zwei Jahren seit
der ersten Ingebrauchnahme erworben werden, sind in der ersten
Steuererklärung die Verhältnisse zwischen steuerpflichtigen und
steuerfreien Leistungen festzulegen. Kommt es in den Folgejahren zu
Abweichungen dieses Verhältnisses, ist die Vorsteuer für das betreffende
Jahr entsprechend dem geänderten Anteil der steuerfreien Leistungen mit
einem Zehntel pro Kalenderjahr zu berichtigen. Für bewegliche Sachen,
also insbesondere das Inventar, beträgt der
Vorsteuerberichtigungszeitraum fünf Veranlagungszeiträume. Hier muss
also die Vorsteuerberichtigung mit jeweils einem Fünftel pro
Kalenderjahr vorgenommen werden. Zusammenfassend kann gesagt werden,
dass die Berichtigung von Vorsteuern jeweils in der letzten
Steuererklärung für das betreffende Buchjahr nach den Verhältnissen des
jeweiligen Veranlagungszeitraums vorzunehmen ist.