Erbschaftsteuer Deutschland
Die Immobilie unterliegt grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat des Erben oder Erblassers. Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer besteht zwischen Deutschland und den Niederlanden nicht. Eine ausländische Erbschaftssteuer ist hier nach nationaler Anrechnungsvorschrift im deutschen Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich anrechenbar. Eine solche ist bei Immobilien für Erbfälle nach dem 01.01.2010 in den Niederlanden nun nicht mehr vorhanden.
Ausländische Immobilien wurden im deutschen Erbschaftsteuerrecht schon immer nach dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt bewertet. Nach der deutschen Erbschaftsteuerreform gilt dieser Bewertungsmaßstab auch für deutsche Immobilien. Insbesondere Mehrfachimmobilienbesitzer müssen nun durch das Zusammenspiel der Reformen beider Länder darauf achten, dass die gesetzlichen Freibeträge nicht überschritten werden. In diesen Fällen sind vorweggenommen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu empfehlen, bei welchen die Auslandsimmobilie eine zentrale Rolle spielen kann.
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