Erbschaftsteuer Niederlande
Hinsichtlich unentgeltlicher Vermögensübergänge (Vererben und Verschenken) ist auf eine grundlegende Reform des Steuerrechtes in den Niederlanden hinzuweisen. Mit Wirkung zum 01.01.2010 haben die Niederlande im Zuge einer Reformierung ihres Erbschaftsteuergesetzes die beschränkte Steuerpflicht für Steuerausländer hinsichtlich bestimmter Vermögensgüter (u.a. unbewegliches Vermögen) abgeschafft.
In den zwei folgenden Videos beschreiben wir die aktuelle Rechtslage bei Erbfällen mit Niederlandebezug. Für Altfälle vor dem 01.01.2010 gilt weiterhin die weiter unten beschriebene Besteuerung. Hier ist auf den genauen Zeitpunkt des Erbfall oder des notariellen Schenkungsvertrags abzustellen. Übergangsregelungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Das niederländische Erbschaftsteuerrecht kannte bis 2010 grundsätzlich drei Steueransprüche im Zusammenhang mit der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen. Es handelte sich um das "Recht van successie", das "Recht van schenking" und das "Recht van overgang". Die beiden ersten Steueransprüche beziehen sich jeweils auf Erblasser oder Vermögensübergeber, die im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bzw. des Ablebens innerhalb der Niederlande gewohnt haben. Wohnen im Sinne des Gesetzes bedeutet, sich an einem Ort aufhalten, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betreffenden ist. Deutsche Staatsbürger mit Ferienwohnung in den Niederlanden haben in der Regel ihren "woonplaats", im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, nicht in den Niederlanden. Für diese besteht für Erbfälle vor dem 01.01.2010 eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für Steuerausländer. Freibeträge sind für das "Recht van overgang" nicht vorgesehen. Der Tarif ist ein Scheibentarif, der zudem noch drei Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad unterscheidet.
Seit 2010 sind unentgeltliche Vermögensübergänge von Todes wegen in den Niederländern für Steuerausländer nicht mehr erbschaftsteuerpflichtig. Dies gilt, wenn Erblasser seinen letzten Wohnsitz nicht in den Niederlanden hatte. Es bleibt allerdings hinsichtlich der Auslandsimmobilie weiterhin bei der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Da keine anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer mehr vorliegt, ist diese vollständig in Deutschland steuerbar.
Die oben genannte Reform gilt auch für unentgeltliche Vermögensübergänge durch Schenkungen. Diese waren bis zum 01.01.2010 hinsichtlich unbeweglichem Vermögen für Steuerausländer gleichlaufend mit dem „recht van overgang“ steuerbar. Auch diese Besteuerung wurde nun ersatzlos abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Schenkungen in den Niederlanden damit steuerfrei wären: Die früher geltende Befreiung des Eigentumsüberganges durch Schenkung von der Grunderwerbsteuer ist mit der Steuerreform gestrichen worden. Damit unterliegen unentgeltliche Übertragungen zu Lebzeiten der niederländischen Grunderwerbsteuer von derzeit 8 %. Maßgeblich ist hier der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Überganges. Bei der Vererbung ist die Befreiung von der Grunderwerbsteuer weiterhin im Gesetz verblieben.
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