Im Detail: Das Ferienhaus verkaufen
Sie wollen Ihr Ferienhaus in den Niederlanden verkaufen? Wir führen Sie in diesem Artikel in die wichtigsten steuerlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Veräußerung ein.
Zivilrechtliche Gesichtspunkte
Form
Das
niederländische Zivilrecht unterscheidet wie das deutsche Recht auch
bei der Übertragung von Eigentum zwei verschiedene Phasen. Durch den
Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) wird die eine Vertragspartei
verpflichtet, das Eigentum zu bestimmten Bedingungen auf die andere
Partei zu übertragen. Diese Verpflichtung wird durch das so genannte
Erfüllungsgeschäft erfüllt. Im Gegensatz zum deutschen Recht bedarf es
für den Abschluss eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts über
unbewegliche Sachen indessen nicht der notariellen Form. Hierfür reicht
auch die einfache Schriftform, etwa durch die Unterschrift unter einen
vom Makler präsentierten Vertrag.
Wesentlicher Vertragsinhalt des Verpflichtungsgeschäftes
Hier
sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Gewährleistung
weitestgehend beschränkt wird und Verpflichtungen, welche dem Verkäufer
aus dem ursprünglichen Kaufvertrag obliegen, weitergegeben werden. Dies
betrifft insbesondere die Mitgliedschaft in Eigentümervereinigungen und
diverse Unterlassungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinde, etwa wegen
Dauerbenutzung des Bungalows. Ferner sollten aus Gründen der Besteuerung
des Veräußerungsgewinnes exakte Regeln über den Besitzübergang
aufgenommen werden. Bei der Beteiligung Minderjähriger ist darauf zu
achten, dass ein deutscher Betreuer hinzugezogen werden muss, sofern der
Minderjährige Deutscher ist.
Einkommensteuer Niederlande
Auf den Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Immobilien erheben die Niederlande keine Einkommensteuer.
Bei
der Veräußerung von Immobilien kommt es regelmäßig vor, dass der
Veräußerungspreis über den Anschaffungskosten bzw. den um die
Abschreibung verminderten Anschaffungskosten liegt. Dieser
Wertunterschied kann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen und ist in
den nationalen Einkommensteuerordnungen unterschiedlich geregelt. Das
niederländische Steuerrecht besteuert lediglich Gewinne aus der
Veräußerung von unbeweglichen Vermögen, das im Betriebsvermögen gehalten
wird. Hierzu werden an anderer Stelle Ausführungen gemacht.
Wertunterschiedsgewinne
(waardeverhoogingsbelasting) von im Privatvermögen gehaltenen
Immobilien werden im niederländischen Einkommensteuerrecht nicht mehr
belastet.
Einkommensteuer Deutschland
Das deutsche
Einkommensteuerrecht statuiert eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
für Immobilien, die im Privatvermögen gehalten werden, wenn zwischen
der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilien nicht mehr als zehn
Jahre liegen. Ausgenommen sind Fallgestaltungen, in denen die mit der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Neue Rechtslage für Verkäufe ab dem 01.01.2016:
Es
ist unstrittig, dass wegen des Verzichts des niederländischen
Steuergesetzgebers auf die Erhebung der Spekulationsteuer diese
Sachverhalte seit 2016 wieder in Deutschland besteuert werden können.
Zwar weist das Doppelbesteuerungsabkommen für Spekulationsgewinne, die
bei der Veräußerung unbeweglichen Vermögens entstehen, im Ergebnis das
Besteuerungsrecht den Niederlanden zu. Da diese den Vorgang aber nicht
besteuern, würde es im Ergebnis für Immobilien im Privatvermögen zu
einer doppelten Nichtbesteuerung bzw. zu sogenannten weißen Einkünften
kommen. Um dies zu verhindern enthält das seit 01.01.2016 geltende neue
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden
eine Rückfallklausel - sogenannte subject to tax Klausel –, die eine
Steuerbefreiung durch die Bundesrepublik nur vorsieht, wenn die
Besteuerung in den Niederlanden auch tatsächlich durchgeführt wird.
Alte Rechtslage für Verkäufe vor dem 01.01.2016:
Der
BFH hat in seiner älteren Rechtsprechung zwar uneingeschränkt die
Auffassung vertreten, dass allein die Zuweisung des Besteuerungsrecht an
einen anderen Staat die Besteuerung im Wohnsitzstaat ausschließt,
unabhängig davon, ob der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht
Gebrauch macht, in einer Entscheidung vom 19.5.1993 dagegen betont, dass
eine Vermutung dafür spreche, dass Doppelbesteuerungsabkommen keine so
genannten weißen Einkünfte begründen wollen. Diese Auffassung vertritt
auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung
vom 25.9.2001 für das vergleichbare Problem im OECD Musterabkommen. Bei
vorsichtiger Betrachtung dieses Problems wird man davon ausgehen müssen,
dass die Abschirmungswirkung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen
in Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit mehreren
Fragezeichen zu versehen ist, da der Bundesfinanzhof in der zuletzt
gestellten Entscheidung Andeutungen auf die Möglichkeit einer
ergänzenden Vertragsauslegung gemacht hat. Diesbezüglich könnte von
entscheidender Bedeutung sein, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des
Doppelbesteuerungsabkommens die Spekulationseinkünfte in den
Niederlanden noch besteuert wurden, diese Besteuerung aber
zwischenzeitlich weggefallen ist.
Eine vorsichtige
Beratung wird Spekulationsgewinne jedenfalls deswegen vermeiden wollen,
weil nach dem insoweit unstrittigen Abkommenstext des
Doppelbesteuerungsabkommens diese Spekulationseinkünfte jedenfalls dem
Progressionsvorbehalt bei der Deutschen Einkommensteuer unterliegen. Zur
Systematik und zur Wirkungen des Progressionsvorbehalt des berufen wir
uns auf die Ausführungen oben zur Fremdnutzung.
Es
ist deswegen grundsätzlich zu beachten, dass die mit Maßstäben des
deutschen Einkommensteuergesetzes zu messenden Voraussetzungen des
Entstehens eines Veräußerungsgewinnes vermieden werden. Als wesentliche
Gestaltungsmittel hierzu dienen zum einen der Zehnjahreszeitraum. Hier
muss eine präzise Prüfung des Zeitraumes anhand des Übergangs des
wirtschaftlichen Eigentums bei Ankauf und Veräußerung stattfinden und
auf entsprechende Klauseln im niederländischen Notarvertrag geachtet
werden. Darüber hinaus bietet auch die Ausnahmebestimmung der
Selbstnutzung innerhalb des 3-Jahreszeitraumes vor der Veräußerung
Gestaltungsspielraum.
Umsatzsteuer Niederlande
Die
Lieferung von Gebäuden innerhalb von zwei Jahren nach der ersten
Ingebrauchnahme ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Des Weiteren kann
auch zum Verkauf optiert werden, wenn Käufer und Verkäufer dies
gemeinsam beantragen und für den Käufer ein Recht auf beinah
vollständigen Abzug der Vorsteuer besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn
eine steuerpflichtige Nutzung von zumindest 90 % besteht. Diesbezüglich
verweisen wir auf die Ausführungen, die wir weiter unten zum "Ankauf
unter Option" gemacht haben. Umsatzsteuerschuldner ist der Käufer.
Grunderwerbsteuer Niederlande
Soweit keine
Befreiungsvorschriften eingreifen, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe
von derzeit 2 % fällig. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung,
mindestens aber der Wert der unbeweglichen Sache.
Es sind Vorgänge
freigestellt, die der Umsatzsteuer unterliegen. Hiervon sind jedoch im
Wege der Gegenausnahme die Vorgänge ausgenommen, bei denen die
Umsatzsteuerpflicht erst durch Option entsteht.
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