Das Ferienhaus in NL ohne Umsatzsteuer vermieten: Die neue EU Kleinunternehmerregelung
Geht das?
Was sind die Voraussetzungen, Vorteile und Nachteile
Mein Name ist Albrecht Hofmann . Ich bin Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachberater für internationales Steuerrecht bei der Hofmann Law Group
Ab dem 1.1. 2025 gilt die reformierte Regelung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie für Kleinunternehmer
Was ist daran neu ?
Vorab ist zunächst die Frage zum klären, was ein Kleinunternehmer ist.
Es handelt sich dabei um eine Person oder Personenmehrheit, die nur geringe Umsätze im Sinne des USTG macht.
Die Figur des Kleinunternehmers gibt es in allen nationalen europäischen UStG.
Bislang war dort geregelt, dass von der nationalen Kleinunternehmerregelung nur derjenige Gebrauch machen konnte, der in dem betreffenden Mitgliedstaat als Unternehmer registriert und ansässig war.
Dieser Zustand war nicht EU-freundlich und wurde deshalb von den europäischen Entscheidern durch Richtlinie aus dem Kalenderjahr 2020, die bis zum 1.1. 25 in nationales Recht umzusetzen ist, geändert.
Nunmehr ist es möglich, dass jeder im EU-Gebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung eines anderen Mitgliedsstaates nutzen kann, wenn er dort steuerpflichtige Umsätze ausführt.
Bezogen auf das Ferienhaus in den Niederlanden ergibt sich die Ausgangssituation , dass der das Ferienhaus Vermietende als Unternehmer angesehen wurde, der allerdings den Sitz seines Unternehmens nicht in den Niederlanden, sondern in seinem Wohnsitzstaat hat, denn ein Unternehmen hat dort seinen Sitz, von wo aus es geführt und betrieben wird.
Deswegen konnten deutsche Vermietereigentümer von der niederländischen Kleinunternehmerregelung bislang keinen Gebrauch machen.
Dies hat sich nun geändert.
Es gilt folgendes Verfahren:
1. Der deutsche Unternehmer muss beim Bundeszentralamt für Steuern eine Registrierung als Kleinunternehmer für die Niederlande vornehmen lassen. Dies setzt voraus, dass er im gesamten EU-Gebiet nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielt. Der Antrag ist mit einem amtlichen Formular zu stellen.
2. Darüber hinaus muss der deutsche Unternehmer bei den niederländischen Finanzämtern kundtun, dass er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen will. Ab der Vergabe der besonderen Steuernummer für die Kleinunternehmertätigkeit in Deutschland ( siehe die Ausführungen zu Ziff. 1.) wirkt die Kleinunternehmerregelung in den Niederlanden.
Die Rechtsfolgen sind allerdings eher bescheiden.
Die Steuerfreistellung gilt nach niederländischem Recht nur bis zu einem Umsatz von 20.000 €. Diese Grenze wird entweder gemessen an den Umsätzen des vorherigen Jahres oder des laufenden Jahres bis zur Entscheidung des niederländischen Finanzbeamten, der die Höhe der Umsatzerzielung kontrolliert.
Weitere Rechtsfolge der Kleinunternehmerschaft ist, dass der Unternehmer die Vorsteuerabzugsberechtigung verliert. Dies bedeutet, dass er gegebenenfalls für gezogene Umsatzsteuern eine Rückzahlung leisten muss, soweit der Vorsteuerberichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Die Option zum Kleinunternehmer kann von diesem jederzeit widerrufen werden. Danach tritt für eine erneute Kleinunternehmerbehandlung allerdings eine Sperre bis zum Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob es überhaupt Sinn macht für die Kleinunternehmerregelung zu votieren. Insbesondere erscheinen Sachverhalte kritisch, in denen die Umsatzgröße von 20.000 € während des Kalenderjahres überschritten wird. Dann würde für dieses Kalenderjahr teilweise die Umsatzsteuer abgeführt werden müssen und es würde auch die Vorsteuerabzugsberechtigung wiederaufleben.
Damit würde eine umfangreiche Bürokratie entstehen, die die möglicherweise eintretende geringfügige Umsatzsteuerersparnis durch Ausübung der Kleinunternehmerregelung aufzehrt.
In diesem Zusammenhang ist letztlich auch noch zu erwähnen, dass gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern, also einer deutschen Steuerbehörde,eine vierteljährliche Meldung über die Umsatzgröße abzugeben ist. Auch diese Meldung verursacht Aufwand und Kosten.
Gerne beraten wir Sie über Ihre individuelle Situation und über die Sinnhaftigkeit einer etwaigen Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung. Melden Sie sich bei entsprechendem Bedarf bei uns.
Zum Schluss sei noch erwähnt, dass derzeit noch kein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern zur Registrierung als Kleinunternehmer gestellt werden kann, weil das zugrundeliegende deutsche Gesetz noch nicht beschlossen ist. Es ist auch derzeit noch nicht absehbar, wann dies geschehen wird.