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Mobilheim in den Niederlanden - rechtliche und steuerliche Behandlung

Das Mobilheim oder der Starcaravan werden insbesondere bei deutschen Urlaubern immer beliebter. Hierbei ist die Niederlande mit ihren Küsten ein beliebter Aufstellungsort. Bislang waren diese Starcaravans auch eine rechtliche und steuerliche Grauzone.

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Für die meisten Starcaravanhalter dürfte der Gedanke an Steuerzahlungen befremdlich wirken. Steuerfrei sind aber weder die Eigennutzung noch die Fremdvermietung. Uns in Auftrag gegebene Fallbearbeitungen belegen, dass sich nunmehr auch die Finanzverwaltung für die Besteuerung der Mobilheime interessiert.

Kurzinformation zur steuerlichen und rechtlichen Behandlung

Sofern der Starcaravan mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen des Stellplatzbetreibers baulich verbunden ist und darüber hinaus eine Vereinbarung über eine unbefristete Nutzung des Stellplatzes geschlossen wurde, die nur bei unterlassener Pachtzahlung oder bei Strukturänderungen des Stellplatzgeländes gekündigt werden kann, hat dies folgende Rechtsfolgen:

1. Eigentümer des Starcaravans verliert das juristische Eigentum, gilt aber für Besteuerungszwecke weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer.

2. Ihm steht für den Fall der Räumungspflicht ein Wertersatzanspruch zu.

3. Für den Zeitraum der Nutzung steht ihm das ausschließliche Nutzungsrecht im Verhältnis zum Parkbetreiber zu.

4. Er muss in den Niederlanden sowohl auf die Selbstnutzung als auch auf die Fremdnutzung Einkommensteuer zahlen.

5. Für die entgeltliche Fremdnutzung muss er darüber hinaus Umsatzsteuer zahlen

6. Ist er in den Niederlanden zur Einkommensteuererklärung verpflichtet und kommt dieser Pflicht nicht nach, wird er in Deutschland im Hinblick auf eine etwaige entgeltliche Fremdnutzung steuererklärungspflichtig und muss etwa nach deutschem Recht zu übermittelnde Steuern auch in Deutschland zahlen.

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