Ferienhaus Niederlande

Spekulationsgewinn in Deutschland zu versteuern

Für Ferienhauseigentümer ist ab dem 1.1. 2016 eine neue Steuerfalle aufgestellt worden.
Nach den bisherigen Bestimmungen wurde die Veräußerung der Ferienimmobilie im Ergebnis nur der Besteuerung nach den Regeln des Progressionsvorbehaltes zugewiesen, deren Ergebnisse wirtschaftlich erträglich waren, weil hier nur der Steuersatz für die inländischen Einkünfte, wenn überhaupt, nur wirtschaftlich unwesentlich erhöht wurde.

Spekulationsgewinne aus der Veräußerung der NL-Immobilie jetzt in der Bundesrepublik zu versteuern.

Für Ferienhauseigentümer ist ab dem 1.1. 2016 eine neue Steuerfalle aufgestellt worden.


Nach den bisherigen Bestimmungen wurde die Veräußerung der Ferienimmobilie im Ergebnis nur der Besteuerung nach den Regeln des Progressionsvorbehaltes zugewiesen, deren Ergebnisse wirtschaftlich erträglich waren, weil hier nur der Steuersatz für die inländischen Einkünfte, wenn überhaupt, nur wirtschaftlich unwesentlich erhöht wurde.


Nunmehr gilt Folgendes: Wird innerhalb von zehn Jahren nach deren Anschaffung die im Privatvermögen gehaltene Ferienimmobilie wieder verkauft, handelt es sich um einen Spekulationsverkauf, der dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland unterworfen wird, weil die Niederlande nach dem dort derzeit geltenden Recht von dem ihr nach dem DBA zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen.


Der Spekulationsgewinn wird nach den Grundsätzen des § 23 EStG berechnet. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Differenzbetrag zwischen Anschaffungspreis und Veräußerungspreis, vermindert um die Veräußerungskosten, in Deutschland den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht, der dann in das zu versteuernde Einkommen einmündet. Dadurch können ansehnliche Mehrbelastungen entstehen.


Bevor Sie einem Verkauf nähertreten und erste Unterschriften dazu leisten, sollten Sie die Rechtslage genau überprüfen lassen. Im Hinblick auf die andersartigen Abläufe bei Immobilienverkauf in den Niederlanden muss nämlich auch der Anlauf und Ablauf der Frist genau geprüft werden.


Soweit die Ferienimmobilie bislang ausschließlich selbst genutzt wurde, kann dies ggf. die Nichtanwendung der Regeln über den Spekulationsverkauf zur Folge haben. Dies ist aber rechtlich umstritten, so dass Sie auch hier Rat einholen sollten.


Weitere Details können Sie auch dem folgenden Video entnehmen: www.youtube.com/watch?v=5Kr12vuiVYM

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