Hofmann Law Group
Ferienhaus Niederlande

Steuern 2025 rund um die Ferienimmobilie in den Niederlanden

Bestehender Zustand bei der niederländischen Einkommensteuer

Dazu ist zunächst die aktuelle Gesetzgebung darzustellen.

Ausgangspunkt ist die Gesetzesreform aus dem Kalenderjahr 2001( fiscale revolutie) in der der Niederländische Gesetzgeber die Erträge aus dem Privatvermögen seiner Steuerbürger nicht mehr nach deren individuell tatsächlichen Höhe sondern nach einer durch gesetzliche Regelung fingierten Höhe besteuert. Die Formel lautete vereinfacht dargestellt:

Schulden können auf Seiten von Steuerausländern (Deutschen) nur abgezogen werden, soweit den Verbindlichkeiten eine besondere funktionale Beziehung zum Erwerb oder der Unterhaltung der Immobilie zukommt.

Der Gegenbeweis, dass die tatsächliche Rendite niedriger ist als die fingierte war bis Ende 2021 nicht zulässig.

Mit dem Kerstarrest vom 21.12. 2021 hat das niederländische Verfassungsgericht Hoge Raad geurteilt, dass dieser Ausschluss gegen höherrangiges Recht verstößt und weiter entschieden, dass der Gesetzgeber Regeln zur Feststellung der tatsächlichen Rendite schaffen muss. Das ist nunmehr in zwei Stufen in Vorbereitung.

Reform der niederländischen Einkommensteuer

Erste Stufe: wet tegenbewijs( Gesetz über den Gegenbeweis einer niedrigeren tatsächlichen Rendite). 

Dieses Gesetz soll bis zum Ende des Frühjahres beschlossen sein und anschliessend durch die Versendung eines Fragebogens( opgaaf werkelijk rendement=OWR) an die Steuerpflichtigen umgesetzt werden. Ist die nach den Kriterien des Gesetzes ermittelte wirkliche Rendite eines Steuerjahres niedriger als die nach den Regeln des Übergangsgesetzes vom Dezember 2022 ermittelte fiktive Rendite, wird die wirkliche Rendite angewendet. Andernfalls bleibt es bei der fiktiven Rendite.

Im Falle zu hoher Vorauszahlungen durch den Vorauszahlungbescheid oder vorläufigen Jahresbescheid( voorlopige aanslag) erfolgt eine Erstattung.

Die Regierung hat Mitte März dem Parlament einen Gesetzesvorschlag übermittelt, den wir nachstehend verlinken https://open.overheid.nl/documenten/8fef2a5e-5e1c-42f2-969f-022fd2c4ef4c/file

und wie folgt erläutern:

Das Gesetz soll in Art. 5.26 bestimmen, dass die wirkliche Rendite aus dem Gesamtbetrag von regulären Vorteilen, Vermögenszuwachs und dem wirtschaftlichen Mietwert(Art. 5.27a) besteht.

Zu den regulären Vorteilen gehört u.a. die aus der Vermietung eines Ferienhauses vereinnahmte Miete( Art. 5.27 Nr.1.b). Abgezogen werden können nur die Zinsen (Art. 5.27 Nr. 2a)

Die Einkünfte aus Vermögenszuwachs werden ermittelt aus der Veränderung vom 31.12. eines Kalenderjahres seit dessen Beginn am 1. Januar( Art. 5.28).

Positive Veränderungen durch „storting“ werden dabei wieder abgezogen.

Eine „storting“ ist die Zuwendung von Kapital auf den Vermögensgegenstand, wobei dieses Kapital nicht der Besteuerung nach Box 3 unterliegen darf.

Für deutsche Hauseigentümer dürfte dieser Nachweis leicht zu führen sein.

Ab dem 1.1. 2026 wird die wirkliche Rendite noch um den wirtschaftlichen Vorteil aus Eigennutzung(Art. 5.27a) ergänzt.

Sollte das Parlament diesen Gesetzesvorschlag beschließen, würden anschliessend die Fragebogen zur tatsächlichen Individualerfassung versendet.

Endgültige Steuerbescheide für die Vorjahre sind danach bis zum Ende des Jahres angekündigt. Wie bereits erörtert werden seit 2022 vom Finanzamt nur vorläufige Bescheide erlassen.

Zweite Stufe: wet werkelijk rendement( WWR).

Der Finanzstaatssekretär hat Mitte März angekündigt, innerhalb von Wochen auch den Vorschlag für die endgültige Regelung der Besteuerung von Privatvermögen(box 3) dem Parlament zuzuleiten. Darauf warten wir noch.

Es wurde die Frage gestellt, wie man sich derzeit als Hauseigentümer verhalten soll.

Der Rat lautet im Allgemeinen: Abwarten bis die endgültige Regelung ersichtlich wird. Das kann frühestens nach dem Kabinettsbeschluss über das Gesetz WWR der Fall sein. Alle Änderungen des Eigentümerstatus rufen auf der Seite des Erwerbers Grunderwerbsteuer von 10,4% hervor. Ausgenommen ist der Erwerb durch Erfall. Für Ehegatten und Kinder gibt es keine Steuerbefreiungen.

Gegebenenfalls muss danach schnell reagiert werden, falls die Vermögenszuwachsbesteuerung unverändert als endgültiges Regelungsinstitut eingeführt wird.

Hierfür ist aber individuelle Beratung nötig.

Größte Aufmerksamkeit verdient auch der WOZ-Wert wegen seiner jetzt unmittelbaren Wirkung auf die Höhe der Einkünfte.

Umsatzsteuer- Europäische Kleinunternehmerregelung

Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist nicht der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben), sondern die Einnahmen, die man auch als Umsatz bezeichnet. Die Grenze in den NL beträgt 20000€ einschließlich der Umsatzsteuer (brutto).

Um von der europäischen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen zu können, darf der Umsatz des personengleichen Unternehmers im gesamten EU-Gebiet 100tsd € nicht überschreiten.

Derzeit beträgt der Mehrwertsteuertarif in der Niederlanden 9 %. Er wird ab dem 01.01.2026 auf 21 % erhöht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt scheint auch eine Prüfung angebracht, ob von dem gesetzgeberischen Angebot auf die Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden soll. Dies ist zwar ebenfalls mit Aufwand versehen, da eine neue Bürokratie zu bewältigen ist. Andererseits kann der Sprung im Tarif auf 21% eine andere Betrachtung rechtfertigen.

Es wird angefragt, ob auch die Tarife für die Eingangsumsätze (Vorsteuer) erhöht werden. Diese betragen meist schon 21%, was bislang unter Berücksichtigung des niedrigen Tarifes für die Ausgangsumsätze in Höhe von 9% dazu führte, dass die Zahllast letztlich sehr niedrig war.

Die Vorsteuerberichtigung war ebenfalls ein Thema, das viele Teilnehmer interessiert. Hier ist es so, dass der Staat die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer an die Fortsetzung der Umsatztätigkeit des Unternehmers knüpft.

Dies ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut nach der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zu verfolgen. Für bewegliche Sachen, wie z.B. Möbel im vermieteten Haus, beträgt die Frist 5 Jahre, für die Immobilie selbst 10 Jahre.

Bei Veräußerung der Immobilie werden häufig noch nicht alle Fristen abgelaufen sein. Die dadurch folgenden Nachteile für den Verkäufer umgeht man dadurch, dass man das Unternehmen als Betrieb im umsatzsteuerlichen Sinne auf den Erwerber überträgt, der dann die umsatzsteuerliche Haftung aus dem vorangegangenen Vorsteuerabzug übernimmt.

Wer sein Haus ausschließlich selbst nutzt, muss keine Mehrwertsteuer zahlen.

Zu den Themen 1. bis 3. können Sie auch ausführliche Informationen durch die Aufzeichnung unseres diesbezüglichen Webinares vom 30.1. 2025 gewinnen.

Dies finden Sie unter dem Link https://www.youtube.com/channel/UCvxpzn0X4ZzCUbbCqFVFPeg

Erbfolge und Erbschaftsteuer für das Ferienhaus

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung gilt für Schenkungsfälle und Erbfälle, das Schenkungs- bzw. Erbrecht des Landes, in dem der Schenker oder Erblasser seinen letzten Lebensmittelpunkt hatte.

Soweit nicht ein deutscher Ferienhauseigentümer in den NL „Wurzeln schlägt“ gilt deswegen deutsches Recht.

Bei der Erbschaftsteuer gilt nur dann niederländisches Recht, wenn der Erblasser oder Schenker seinen letzten Lebensmittelpunkt in den NL hatte.

Auf den Wohnsitz des Erben kommt es nicht an.

Damit wird im Regelfall deutsches Erbschaftsteuerrecht anwendbar sein.

Das Haus in NL zählt zum sogenannten Weltvermögen.

Für die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen kommt es mitentscheidend darauf an, wie die Immobilien zu bewerten ist.

In unseren bisherigen Praxisfällen dazu konnte ich beim deutschen Finanzamt immer damit durchdringen, dass die besonderen Bewertungsvorschriften des deutschen Rechtes für den Erbfall auf diese Art von Häusern keine Anwendung finden, da der deutsche Gesetzgeber bei seiner Rechtsetzung nicht ausländische Ferienhäuser mit ihren besonderen örtlichen Wertparameteren vor Augen hatte. Ansonsten würden wir bei dem in der Regel ungünstigen WOZ-Wert landen. Stattdessen ist der gemeine Wert anzusetzen, der uns größere Beurteilungsspielräume einräumt.

Wollen sie bereits zu Lebzeiten Eigentum übertragen, müssen Sie bedenken, dass dafür neben der deutschen Schenkungssteuer niederländische Grunderwerbsteuer anfällt.

Schlusswort:

Wir können Sie bei allen anstehenden Entscheidungen und Steuererklärungen im Zusammenhang mit dem Ferienhaus in den Niederlanden beidseits der Grenzen beraten, vertreten und begleiten.

Die anstehenden Änderungen der Einkommensteuer werden Ihnen Entscheidungen abverlangen. Das gilt auch für die Frage der Option zur Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer.

Im Übrigen verweisen wir gerne auf unsere Kompetenz zur Beratung in allen erbrechtlichen Gestaltungsfragen(Erbfall.hofmann-law.de).

Hier steht für den 26.5. 18h unser Webinar „Richtig vererben“ an, zu dem ich Sie ganz herzlich einlade. Den Einladungslink finden Sie auf www.hofmann-law.de

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