Ferienhaus Niederlande

Im Detail: Das Ferienhaus in den Niederlanden vererben oder verschenken

Schenkung - Zivilrechtliche Gesichtspunkte

Für den Schenkungsvertrag ist niederländisches Recht anwendbar. Dieses bestimmt, dass für den Schenkungsvertrag über ein Haus notarielle Form erforderlich ist.




Sind Minderjährige an dem Rechtsgeschäft beteiligt, ist zu beachten, dass die Regeln über die gesetzliche Vertretung oder Betreuung sich nach deutschem Recht bestimmen. Es ist deswegen im Einzelfall zu prüfen, ob nach deutschem Recht ein Betreuer bestellt werden muss.

Vererbung - Zivilrechtliche Gesichtspunkte 


Zur Umschreibung des Eigentums an der Immobilie ist ein beschränkt gegenständlicher niederländischer Erbschein ("verklaring van erfrecht") notwendig. Dieser wird bei einem niederländischen Notar aufgrund der nach deutschem Recht zu beurteilenden Erbfolge erstellt. Hat der Erblasser gemeinsam mit einer anderen Person die Ferienimmobilie zu Miteigentum erworben, so taucht häufig das Problem auf, dass in den Erwerbsurkunden der niederländischen Notare der Bruchteil des Miteigentums nicht ausgeführt ist.


Das Recht der niederländischen Gütergemeinschaft und deren Auseinandersetzung von Todes wegen kommen nicht in Betracht, da das niederländische Güterrecht (Gütergemeinschaft) in Folge der Bestimmungen des Haager Übereinkommens und den hierzu ergangenen nationalen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommt (Artikel 15 EGBGB): Zwar ist den Ehegatten nachgelassen, für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts zu bestimmen, davon Gebrauch zu machen, kann jedoch nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen empfohlen werden, die im Einzelnen beraten werden müssen.


Besonders zu beachten ist die Erbschaftsteuer in Deutschland. Im Todesfall trifft oft der Fall zu, dass das gesamte Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland und das nach deutschen Maßstäben zu bewertende Vermögen in den Niederlanden die Freibetragsgrenzen überschreiten. Hier muss durch rechtzeitige Gestaltung und unter Ausnutzung des Zehnjahreszeitraumes, möglicherweise auch unter ergänzender Ausnutzung der wertbeschränkenden Regeln der Bewertung des Betriebsvermögens eine individuelle Gestaltung gefunden werden.

Erbschaftsteuer Niederlande, "Recht van overgang"

Erbschaftssteuerreform 2010

Hinsichtlich unentgeltlicher Vermögensübergänge (Vererben und Verschenken) ist auf eine grundlegende Reform des Steuerechts in den Niederlanden hinzuweisen. Mit Wirkung zum 01.01.2010 haben die Niederlande im Zuge einer Reformierung ihres Erbschaftsteuergesetzes die beschränkte Steuerpflicht für Steuerausländer hinsichtlich bestimmter Vermögensgüter (u.a. unbewegliches Vermögen) abgeschafft. Für Altfälle vor dem 01.01.2010 gilt weiterhin die im Folgenden beschriebene Besteuerung. Hier ist auf den genauen Zeitpunkt des Erbfall oder notarieller Schenkungsvertrag abzustellen. Übergangsregelungen sind im Gesetz nicht vorgesehen.


Es bleibt allerdings hinsichtlich der Auslandsimmobilie weiterhin bei der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Da keine anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer mehr vorliegt, ist diese vollständig in Deutschland steuerbar.

Schenkungsteuer Niederlande


Die oben genannte Reform gilt auch für unentgeltliche Vermögensübergänge durch Schenkungen. Diese waren bis zum 01.01.2010 hinsichtlich unbeweglichem Vermögen für Steuerausländer gleichlaufend mit dem „recht van overgang“ steuerbar. Auch diese Besteuerung wurde nun ersatzlos abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Schenkungen in den Niederlanden damit steuerfrei wären: Die früher geltende Befreiung des Eigentumsüberganges durch Schenkung von der Grunderwerbsteuer ist mit der Steuerreform gestrichen worden. Damit unterliegen unentgeltliche Übertragungen zu Lebzeiten der niederländischen Grunderwerbsteuer von derzeit 2 %. Maßgeblich ist hier der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Überganges. Bei der Vererbung ist die Befreiung von der Grunderwerbsteuer weiterhin im Gesetz verblieben.

Erbschaftsteuer Deutschland


Die Immobilie unterliegt grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht im Wohnsitzstaat des Erben oder Erblassers. Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer besteht zwischen Deutschland und den Niederlanden nicht. Eine ausländische Erbschaftssteuer ist hier nach nationaler Anrechnungsvorschrift im deutschen Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich anrechenbar. Eine solche ist bei Immobilien für Erbfälle nach dem 01.01.2010 in den Niederlanden nun nicht mehr vorhanden.




Ausländische Immobilien wurden im deutschen Erbschaftsteuerrecht schon immer nach dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt bewertet. Nach der deutschen Erbschaftsteuerreform gilt dieser Bewertungsmaßstab auch für deutsche Immobilien. Insbesondere Mehrfachimmobilienbesitzer müssen nun durch das Zusammenspiel der Reformen beider Länder darauf achten, dass die gesetzlichen Freibeträge nicht überschritten werden. In diesen Fällen sind vorweggenommen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zu empfehlen, bei welchen die Auslandsimmobilie eine zentrale Rolle spielen kann.

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