Die von uns verarbeiteten Informationen sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt.
Im Hinblick auf den noch nicht finalen Charakter der Gesetzgebung für 2027 und 2028 können wir jedoch für den Vortragsinhalt keinerlei Haftung übernehmen.
Um es den Teilnehmern zu erleichtern, den Vortragsstoff nochmals in sich aufzunehmen, haben wir uns vor allem an den zu Grunde gelegten Grafiken orientiert und diese zum großen Teil auch beigelegt. Darin verarbeitete gesetzgeberische Planzahlen sind im Falle des Vermögensfreibetrages aus didaktischen Gründen in Fall Gestaltungen mit zwei Personen zwar rechnerisch verarbeitet, aber lediglich mit dem Wert für eine Person angegeben, um die Teilnehmer nicht zusätzlich zu verwirren.
Die Reform will ähnlich wie in Deutschland die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf das tatsächliche Ergebnis der Bewirtschaftung des Ferienhauses stellen. Allerdings gibt es einige wesentliche Abweichungen, die sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben.
Um einen Systemwechsel zu realisieren, bedarf es natürlich zuvor der Abschaffung sämtlicher Parameter, die die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der bisherigen Regelung gewährleisteten. Deswegen werden ab 2028 weder Schulden noch Zinsen berücksichtigt.
Dafür wird eine Bemessungsgrundlage anhand dynamischer Vorgänge eingeführt. Es wird unterschieden zwischen den Vorteilen aus laufender Nutzung und den Vorteilen aus der Veräußerung der Immobilie.
Auf der Einnahmenseite werden die Bruttomieten und ersatzweise 3,35% des WOZ-Werts berücksichtigt, wenn dieser Wert höher als die Summe der Bruttomieten ist oder keine Vermietung stattfindet.
Auf der Ausgabenseite werden in beiden Einnahmevarianten alle Aufwendungen berücksichtigt, die für die Erlangung der Einnahmen und den Unterhalt sowie werterhaltende Reparaturen getätigt werden.
Im Unterschied zum deutschen Recht kommen weder Abschreibungen auf die Immobilie noch mittelbare Aufwendungen wie Seminarbesuche, Arbeitszimmer, Reisekosten und ein etwaiger Lohn des Ehepartners zum Abzug in Betracht. Abzugsfähig sind auch keine Kosten, die die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Nutzgegenständen (z.B. Rasenmäher) betreffen. Im Einzelnen verweisen wir für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die beiliegende Grafik.
Wir haben sodann für die Sachverhalte der Fälle 1-4 die Berechnung nach dem geplanten Gesetz vorgenommen.
Ferner haben wir in einer weiteren Grafik die Steuerbelastungen nach dem alten und neuen Gesetz dargestellt
Daraus können Sie erkennen, dass die Regelung ab 2028 für viele Fallgruppen Steuererleichterungen bedeutet. Für diejenigen, die aufgrund der Abzugsfähigkeit von Schulden bisher eine Steuerbelastung von null hatten, wird allerdings in Zukunft eine Verschlechterung eintreten.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, nehmen Sie bitte über E-Mail mit unserem Büro Kontakt auf.
Wir bitten diesbezüglich um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Webinars keine kostenfreien Beratungen zum Einzelfall tätigen können. Gerne stellen wir Ihnen jedoch die gesetzlich geltenden bzw. gesetzlich vorgesehenen Regelungen nochmals individuell dar.
Für Individualberatungen bitten wir um Verständnis, dass wir diese schon aus haftungsrechtlichen Gründen nur im Rahmen einer Erstberatung oder eines weitergehenden Beratungsverhältnisses erledigen können.
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