Die von uns verarbeiteten Informationen sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt.
Im Hinblick auf den noch nicht finalen Charakter der Gesetzgebung für 2027 und 2028 können wir jedoch für den Vortragsinhalt keinerlei Haftung übernehmen.
Um es den Teilnehmern zu erleichtern, den Vortragsstoff nochmals in sich aufzunehmen, haben wir uns vor allem an den zu Grunde gelegten Grafiken orientiert und diese zum großen Teil auch beigelegt. Darin verarbeitete gesetzgeberische Planzahlen sind im Falle des Vermögensfreibetrages aus didaktischen Gründen in Fall Gestaltungen mit zwei Personen zwar rechnerisch verarbeitet, aber lediglich mit dem Wert für eine Person angegeben, um die Teilnehmer nicht zusätzlich zu verwirren.
Die Niederlande sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Art. 6 für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichen Vermögen zuständig.
Die Niederlande kennen drei Einkommensarten (Boxen genannt), wobei für den Ferienhauseigentümer mit Lebensmittelpunkt in Deutschland die Besteuerung nach der Box 3 zutrifft. Nach den Regeln dieses Gesetzes versteuern die Niederländer im Übrigen ihr gesamtes Privatvermögen. Bei der Box 3 Besteuerung handelt es sich um eine Einkommensbesteuerung.
Wir befinden uns derzeit im Brennglas der gesetzlichen Regelungen aus der Vergangenheit, rückwirkend bis 2021, aus der weiteren Gegenwart bis einschließlich 2027, und im Vorfeld des Systemwechsels im Jahr 2028.
Aufgabe unseres Webinars war es, die verschiedenen Zeitdimensionen wieder zu entwirren und Ihnen die Regelungen in Ihrem Wesensgehalt und hinsichtlich der gegenwärtigen und zukünftigen Steuerbelastung darzustellen.
In der Vergangenheit haben die Niederlande die Einkünfte aus Vermögen dadurch abgeleitet, dass sie das System einer fiktiven Rendite angewendet haben. Danach hat sich die Bemessungsgrundlage aus der Anwendung eines Ertragsfaktors bestehend aus fingierten Erträgen abzüglich fingierter Zinsen multipliziert mit dem Differenzbetrag aus Vermögen minus Freibetrag minus Schulden ergeben.
Alternativ kann/konnte der steuerpflichtige nach dem Gesetz über den Gegenbeweis rückwirkend ab 2021 die Bemessungsgrundlage anhand der erzielten Bruttomiete zuzüglich WOZ-Veränderung zuzüglich Wert der Eigengebrauchmöglichkeit (Letzteres ab Veranlagungszeitraum 2026) errechnen.
Die Niederlande wollen, nach dem erneut erklärten gesetzgeberischen Willen, ab 2028 das System der fiktiven Rendite durch ein System der wirklichen Rendite (wet werkelijk rendement) ersetzen. Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf aus dem Mai 2025 hatte bereits die Zweite Kammer passiert, bevor er wegen Protesten der niederländischen Bevölkerung angehalten wurde.
Diese Proteste richteten sich gegen den Teil des Gesetzentwurfes, der sich nicht mit der Besteuerung von Ferienimmobilien befasste. Der niederländische Gesetzgeber wird diese Proteste berücksichtigen und hat die streitgegenständlichen Teile der Besteuerung, stille Reserven des Privatvermögens, aus seinen bisherigen Gesetzesplänen entfernt.
Die damit verbundenen budgetären Mindereinnahmen will er anderweitig im Rahmen der Besteuerung des Privatvermögens ausgleichen. Deswegen erfolgen bereits für 2027 gesetzgeberische Maßnahmen, die steuererhöhende Wirkung für den Immobilieneigentümer nach sich ziehen werden.
Hier sind geplant: Eine Verringerung des Steuerfreibetrages für das zu berücksichtigende Vermögen von derzeit 59.357 € auf 30.846 €. Dies bedeutet, dass sich Ihre Bemessungsgrundlage für die Anlegung der Ertragsziffer nur noch um den letzten genannten Betrag und nicht mehr um 59.357 € verringern wird. Zudem soll die Ertragsziffer von 6,0 auf 6,37 % erhöht werden. Der Finanzminister plant sogar eine Erhöhung auf 7,87 %. Wir haben beide Varianten in den nachstehenden Beispielrechnungen berücksichtigt.
Es handelt sich wie gesagt um Beispielrechnungen. Feststehend sind lediglich die gesetzlichen Parameter Vermögensfreibetrag und fiktive Rendite
Die verwendeten WOZ-Werte entsprechen der Mehrheit der in der Praxis vorkommenden Fälle. Bei der Eigengebrauchsmöglichkeit sind wir von einem durchschnittlichen Wert der ortsüblichen Monatsmiete von 1.500 € bezogen auf alle Monate eines Kalenderjahres ausgegangen. Wie dieser Begriff letztlich tatsächlich eingefangen wird, wird sich in der Veranlagung für 2026 herausstellen, in der die Eigengebrauchsmöglichkeit erstmals zum Ansatz gelangen wird.
Die in Fall 4 angenommene Miete von 25.000 € entspricht ebenfalls Werten, die wir in unserer Steuererklärungspraxis für Häuser mit einem WOZ-Wert von 300.000-400.000 € häufig feststellen. In Fall 4 haben wir die Eigengebrauchsmöglichkeit wegen der Zeiten des vermieteten Gebrauchs entsprechend reduziert.
Im Ergebnis sehen wir in allen Fällen eine Steuererhöhung bei Anwendung der klassischen Methode (Vermögen minus Schulden minus Freibetrag mal, Ertragsziffer abzüglich Schuldzinsen). In Einzelfallgestaltungen empfiehlt sich die Prüfung, ob nicht von der Regelung des Gesetzes über den Gegenbeweis (Bruttomiete plus/minus WOZ Veränderung plus Wert der Eigengebrauchsmöglichkeit minus Zinszahlungen) Gebrauch gemacht werden soll. Dies geschieht in der Steuererklärung für 2026 beziehungsweise 2027.
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